FAQ zum Erbrecht

Hier finden Sie Antworten auf einige interessante Fragen (FAQ) zum Thema Erbrecht.

(Der Beitrag wurde auszugsweise veröffentlicht in: „VR exklusiv – Das Anlegerjournal der Privatkundenbtreuung Ihrer Volksbank Löbau-Zittau eG“ Ausgabe September/Oktober 2013)

Ich habe vor einigen Jahren ein Ehegattentestament errichtet und möchte dieses nun ändern. Was kann ich tun?

Zunächst kommt es darauf an, ob der Ehepartner noch lebt, denn mit dem Tod des ersten Ehepartners ist der andere an die im gemeinsamen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Solange beide Partner noch leben kann das Testament natürlich jederzeit gemeinsam geändert oder aufgehoben werden. Sind sich die Eheleute jedoch nicht einig, so bleibt demjenigen, welcher an den gemeinsamen Verfügungen nicht weiter festhalten will, nur die Möglichkeit des Widerrufs. Hier ist aber zu beachten, dass dieser Widerruf nur in notariell beurkundeter Form erfolgen kann. Dabei muss eine Ausfertigung des notariellen Protokolls der Erklärung des widerrufenden Ehegatten dem anderen noch zu dessen Lebzeiten zugehen.

Nicht notwendig ist ein solcher Widerruf allerdings, wenn die Ehe geschieden ist, denn für diesen Fall geht das Gesetz von der Unwirksamkeit des gemeinsam errichteten Testaments aus, sofern nicht anzunehmen ist, dass die getroffenen Verfügungen trotzdem weiterhin gelten sollen.

Sollte nur noch einer der Ehepartner leben, kann dieser das Ehegattentestament nicht mehr ändern, es sei denn, diese Möglichkeit ist ihm in dem Testament ausdrücklich vorbehalten worden.

Ist es denn zu empfehlen, eine entsprechende Klausel in das Testament aufzunehmen?

Solche Klauseln sind eher selten Inhalt eines Ehegattentestaments, da sie eigentlich dessen Sinn und Zweck zuwider laufen. Eine vollständige oder teilweise Aufhebung der Bindungswirkung des längstlebenden Ehepartners sollte nur nach vorheriger Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar aufgenommen werden.

Kann ich ein Testament auch gemeinsam mit meinem nichtehelichen Lebensgefährten errichten?

Nein, ein gemeinsames Testament ist ausschließlich Ehepaaren und Lebenspartnern vorbehalten. Achtung! Mit Lebenspartner sind die „gleichgeschlechtlichen Ehen“ gemeint, was nicht mit der Lebensgemeinschaft, im Volksmund auch „wilde Ehe“ genannt, verwechselt werden darf.

Wie kann ich erreichen, dass meine Firma von den Erben weitergeführt wird?

Hierzu kann ich in meinem Testament beziehungsweise auch in einem Vermächtnis oder Erbvertrag eine entsprechende Auflage anordnen. Der Erblasser kann zum Beispiel den oder die Erben verpflichten sein Unternehmen fortzuführen oder eine Gesellschaft zur Fortführung des Unternehmens zu gründen. Sind mehrere Erben vorhanden, besteht auch die Möglichkeit, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder auch einzelner Nachlassgegenstände – also zum Beispiel des Unternehmens des Erblassers – auszuschließen. Ein solcher Auseinandersetzungsausschluss ist allerdings zeitlich begrenzt, wobei dem Erblasser aber mindestens ein Rahmen von 30 Jahren zur Verfügung steht.

Auflagen und Auseinandersetzungsausschluss sind natürlich nicht auf Unternehmen des Erblassers beschränkt. Genauso gut können solche Verfügungen eingesetzt werden, um andere Vermögenswerte der Familie zu erhalten, beispielsweise Grundstücke, wertvolle Sammlungen oder ähnliches.

Nicht ganz unwesentlich ist hier natürlich auch die Durchsetzung der Anordnungen des Erblassers. Sind sich alle Beteiligten darüber einig, die Auflagen oder Teilungsbeschränkungen nicht beachten zu wollen, ist ihnen das auch ohne weiteres möglich, da es keine Überwachung durch Gerichte oder sonstige Organe gibt. Will ich dies als Erblasser verhindern, bleibt mir nur die Möglichkeit, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen und eine Person meines Vertrauens als Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Zu beachten ist noch, dass Auflagen und Teilungsbeschränkungen nur durch eine letztwillige Verfügung angeordnet werden können, also die für Testamente und Vermächtnisse beziehungsweise Erbverträge geltenden Formvorschriften einzuhalten sind.

Ich möchte meine Firma bereits zu Lebzeiten auf eines meiner Kinder übertragen. Die anderen sollen zwar nicht leer ausgehen, gleichzeitig soll aber der Fortbestand der Firma gesichert sein. Welche Möglichkeiten habe ich hier?

Hier gibt es eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten. Welche im konkreten Fall die Richtigen sind, hängt davon ab, ob die Kinder, welche nicht an der Firmenübernahme beteiligt sind, bereit sind, freiwillig auf einen Teil ihrer Erbansprüche zu verzichten oder nicht.

Die Firmenübertragung selbst wird grundsätzlich in Form eines Übergabevertrags erfolgen. Diesen Vertrag könnte ich als reinen Schenkungsvertrag ausgestallten und anordnen, dass sich der Übernehmende diese Zuwendung auf seine Erb- und Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen muss. Ob ich daneben in einem Testament verfüge, dass nur die anderen Kinder später Erbe werden sollen oder aber auch der Übernehmende, ist in erster Linie davon abhängig, wie groß das neben der Firma vorhandene Vermögen ist und dem Übernehmenden nach Anrechnung der Schenkung überhaupt noch ein Anteil am Erbe verbleiben würde.

In den meisten Fällen wird allerdings ein Übertragungsvertrag auch Gegenleistungen des Übernehmenden beinhalten, zum Beispiel eine monatliche Rente an den Übergebenden, ein Wohnungsrecht oder sonstige Versorgungsleistungen. Selbstverständlich kann hier auch vereinbart werden, inwieweit der Übernehmende Ausgleichszahlungen an seine Geschwister vorzunehmen hat. Grundlage der Vereinbarung solcher Ausgleichszahlungen ist in der Regel, dass die anderen Geschwister diese als Abfindung akzeptieren und hinsichtlich des Gegenstands des Übertragungsvertrages ein Erb- und Pflichtteilsverzicht erklären.

Wenn hinsichtlich der lebzeitigen Unternehmensübertragung keine Einigkeit zwischen dem Firmeninhaber und seinen Kindern erzielt werden kann, der Unternehmer sein Vorhaben aber trotzdem durchsetzen will oder muss, würde ich vorschlagen, die Firma gleichwohl an das gewünschte Kind zu übertragen und dieses Kind gleichzeitig als Alleinerben einzusetzen. Durch die Einsetzung des Übernehmenden als Alleinerben würden die Erbansprüche der anderen Kinder auf das ohne deren Zustimmung geringstmögliche Maß, nämlich deren Pflichtteilsansprüche, reduziert. Abhängig davon, wie viel Zeit zwischen der Unternehmensübertragung und dem Ableben des ehemaligen Firmeninhabers vergeht, kann dies zur Folge haben, dass die anderen Kinder – sozusagen als Sanktion ihrer fehlenden Einigungsbereitschaft – nicht einmal mehr aus dem Teil der Unternehmensübertragung Pflichtteilsansprüche geltend machen können, der ohne Gegenleistung erfolgt ist, denn für jedes nach der Schenkung abgelaufene Jahr, reduziert sich der bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigende Wert um 10 %. Lebt der Übergebende also nach der Unternehmensübertragung noch mindestens 10 Jahre, wäre selbst eine schenkungsweise Übertragung nicht mehr pflichtteilsrelevant.

Zum Übertragungsvertrag ist noch zu erwähnen, dass dieser zumindest dann, wenn er auch die Übertragung von Grundstücken, GmbH-Anteilen oder Erb- beziehungsweise Pflichtteilsverzichte enthält, zwingend der notariellen Beurkundung bedarf.

Wer zählt zu den Pflichtteilsberechtigten?

Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Kindeskinder, sowie auch angenommene Kinder. Sind solche nicht vorhanden, sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Neben den Abkömmlingen oder Eltern steht auch dem Ehegatten oder Lebenspartner – auch hier ist wieder ausschließlich der Partner einer „gleichgeschlechtlichen Ehe“ gemeint – des Erblassers ein Pflichtteil zu. Andere Personen sind nicht pflichtteilsberechtigt, also weder Geschwister des Erblassers noch Tante, Onkel oder weiter entfernt Verwandte.

Meine Kinder aus erster Ehe haben den Kontakt zu mir schon vor über 20 Jahren abgebrochen, kann ich diesen nun auch den Pflichtteil entziehen?

Nein, das reicht nicht aus. Einen Pflichtteil kann ich nur in ganz bestimmten vom Gesetzgeber in § 2333 BGB zugelassenen Fällen entziehen. Hierzu gehört zum Beispiel, wenn die betreffende Person dem Erblasser, dessen Ehegatten oder Abkömmlingen oder einer ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet oder sich gegen eine solche Person eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig macht.

Wie kann ich als Erblasser zu Lebzeiten Pflichtteilsansprüche reduzieren?

Indem ich Teile meines Vermögens verschenke.

Der verschenkte Vermögenswert fällt allerdings dann zwar nicht mehr in die Erbmasse, er ist dieser aber fiktiv hinzuzurechnen. Ergibt sich danach, dass ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe oder in sonstiger Weise am Nachlass Beteiligter weniger als den sich mit Berücksichtigung des verschenkten Gegenstands ergebenden Pflichtteil erhalten hat, steht ihm ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Eine Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen kann ich deshalb auch mit einer lebzeitigen Schenkung nur erreichen, wenn der Erblasser nach der Schenkung noch mindestens ein Jahr lebt, denn – wie schon gesagt – reduziert sich der bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigende Wert für jedes nach der Schenkung abgelaufene Jahr um 10 %. In welchem Umfang durch die Schenkung Pflichtteilsansprüche reduziert werden können, hängt also davon ab, wie viel Zeit zwischen Schenkung und Tod des Schenkers vergeht.

Welche Form muss eine Schenkung haben, damit sie wirksam ist?

Hier möchte ich vorausschicken, dass eine Schenkung im rechtlichen Sinne nur vorliegt, wenn es sich um eine Zuwendung ohne Gegenleistung handelt. Überträgt also zum Beispiel jemand ein Grundstück oder ein Unternehmen an seine Kinder und lässt sich dabei ein Wohnungsrecht oder irgendwelche Versorgungsleistungen einräumen, so stellen diese Rechte eine Gegenleistung dar und es handelt sich insoweit um keine Schenkung.

Ein Schenkungsvertrag, also das Versprechen, einem anderen etwas schenkweise zuzuwenden, bedarf der notariellen Beurkundung. Ohne diese hat der Versprechensempfänger keinen Anspruch auf die Schenkung. Allerdings wird eine Schenkung auch ohne notarielle Beurkundung wirksam, wenn die versprochene Leistung tatsächlich erfolgt, man spricht dann von einer so genannten Handschenkung. Wie der Volksmund also ganz richtig sagt: „Geschenkt ist geschenkt.“ Bis dahin bedarf es aber der notariellen Beurkundung, um die Schenkung auch verlangen zu können.

Eine Handschenkung ist allerdings nur dann möglich, wenn die Eigentumsübertragung nicht aufgrund des Gegenstands der Schenkung ohnehin der notariellen Beurkundung bedarf, dies betrifft insbesondere Grundstücksgeschäfte und GmbH-Anteile.

Wann kann ich eine Schenkung zurückfordern?

Wenn der Beschenkte sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig macht, kann der Schenker die Schenkung widerrufen und Herausgabe des Geschenks fordern. Zu solchen schweren Verfehlungen zählen unter anderem körperliche Misshandlungen, schwere Beleidigungen und die Unterbindung eines Nutzungsrechts. Ob hierin grober Undank liegt ist allerdings immer von den Umständen des konkreten Falles abhängig.

Eine Rückforderung des Geschenks ist allerdings auch wegen einer Verarmung des Schenkers möglich und zwar, soweit der Schenker nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten zu erfüllen. In einem solchen Fall kann jedoch der Beschenkte die Rückforderung abwenden, indem er einen entsprechenden Unterhalt zahlt.

Ist die Schenkung unter Auflagen erfolgt und werden diese nicht erfüllt, kann der Schenker, statt eine Erfüllung der Auflage durchzusetzen, auch das Geschenk zurückfordern.

Ein Rückforderungsanspruch kann sich zuletzt noch aus dem Schenkungsvertrag selbst ergeben, wenn die Rückforderungsmöglichkeit unter bestimmten Bedingungen vereinbart worden ist und diese Bedingungen erfüllt sind.

Kann ich durch Schenkungen den späteren Anfall von Erbschaftssteuer vermeiden bzw. reduzieren?

Ja, diese Möglichkeit besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Schenkung und dem Erbfall mehr als 10 Jahre liegen, denn dem Wert des von Todeswegen erlangten Vermögensvorteils einer Person werden alle in diesem Zeitraum derselben Person zugegangenen Schenkungen hinzugerechnet und die Erbschaftssteuer wird aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag berechnet.

Gleiches gilt auch für den Fall mehrerer Schenkungen innerhalb von 10 Jahren. Der Empfänger kann also die für ihn zu berücksichtigenden Freibeträge bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer innerhalb von 10 Jahren nur einmal in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Zuwendungen immer von derselben Person stammen.

Ich habe einem meiner Kinder einen größeren Geldbetrag für den Hausbau zur Verfügung gestellt. Deshalb soll dieses Kind nichts mehr von mir erben. Bestehen hier trotz der Schenkung Pflichtteilsansprüche?

Voraussetzung einer Anrechnung ist, dass der Schenker bereits spätestens bei der Zuwendung des Geldgeschenks die Anrechnung auf etwaige Pflichtteilsansprüche angeordnet hat. Ist dies unterblieben kann er eine Anrechnung nachträglich nicht mehr durchsetzen, selbst wenn ihm diese Gesetzeslage nicht bekannt gewesen ist. Nachträglich könnte eine Anrechnung dann nur noch verfügt werden, wenn der Schenker sich die Entscheidung über eine Anrechnung ausdrücklich vorbehalten hatte oder aber der Beschenkte der Anrechnung zustimmt. Letzteres müsste allerdings zwingend notariell beurkundet werden.

Hatte der Erblasser die Anrechnung angeordnet und das beschenkte Kind dann von der Erbfolge ausgeschlossen, kommt es darauf an, ob der Wert der Schenkung die Höhe des Pflichtteilsanspruchs erreicht. Ist dies nicht der Fall, verbliebe zumindest insoweit ein Pflichtteilsanspruch, als dieser den zugewendeten Geldbetrag übersteigt.